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Anspruch für Ausländer auf den Kinderzuschlag

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Alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben prinzipiell Anspruch auf den Kinderzuschlag, wenn ausgeschlossen ist, dass sie bereits andere Sozialleistungen beziehen, wie beispielsweise Hartz IV, Sozialhilfe oder Hilfe zum Lebensunterhalt. Eine Leistungsberechtigung für Hartz IV nach § 7 SGB II muss jedoch gegeben sein. Ein bereits beantragtes Wohngeld ist kein Hinderungsgrund für den Kinderzuschlag.

Grundvoraussetzungen: Kinderzuschlag

Die Familie muss bereits Kindergeld beziehen und ein Mindesteinkommen vorweisen. Das Kind darf nicht älter als 25 Jahre alt sein und muss im gleichen Haushalt leben sowie unverheiratet sein. Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt 205 Euro (185 Euro bis 31.12.2020). Weiteres zum Anspruch hier.

EU-Staatsbürger

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Freizügigkeitsberechtigung (§ 2 FreizügG/EU Absatz 2 und 3) bspw.
    • für Familienangehörige mit Mindestaufenthalt von über 3 Monaten in Deutschland
    • bei vorübergehender Erwerbsminderung des Antragstellers durch Krankheit oder Unfall
    • durch unfreiwillige Arbeitslosigkeit oder Beendigung der Selbstständigkeit ohne Einfluss auf die Gründe nach mehr als einem Jahr Tätigkeit
    • bei Aufnahme einer Berufsausbildung bei Zusammenhang zwischen Ausbildung und früherer Erwerbstätigkeit oder unfreiwilliger Verlust des vorherigen Arbeitsplatzes
  • Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger

Nicht-EU Staatsbürger

Ausländer, welche aus Nicht-EU Staaten kommen und den Kinderzuschlag erhalten möchten, müssen sich zusätzlich zu den oben genannten Punkten um weitere Voraussetzungen kümmern:

  • Ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (AufenthG)
  • Alternativ eine Aufenthaltserlaubnis, also ein befristeter Aufenthaltstitel, welcher zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Ein Familiennachzug bedarf hierbei einer besonderen Genehmigung durch die Ausländerbehörde.
  • Zudem wer sich als Ausländer mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhält, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht (Arbeitslosengeld, berufliche Weiterbildungskosten, Berufsausbildungsbeihilfe) oder Elternzeit beansprucht.

Ausschlusskriterien für den Kinderzuschlag

Beim Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG sind Ausländer nach § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II generell vom Anspruch auf den Kinderzuschlag ausgeschlossen. Zusammengefasst gibt es folgende Ausschlusskriterien:

  • kein oder ausschließlich zur Arbeitssuche vorgesehenes Aufenthaltsrecht
  • Leistungsberechtigung nach §1 AsylbLG und Drittstaatsangehörige (Länder außerhalb der EU sowie EWR und EFTA-Staaten wie Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz), beispielsweise
    • mit Aufenthaltsgestattung nach Asylgesetz oder Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 oder § 24 AufenthG wegen Krieges im Heimatland
    • oder § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG bei Anerkennung als Asylberechtigter ausgenommen bei Ausweisung durch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach §54 Absatz 1 (beispielsweise durch Straftaten) bis dahin ist der Aufenthalt erlaubt
    • ebenso §25 Absatz 5 AufenthG bei Ausländern, welche vollziehbar ausreisepflichtig sind, dieses aber durch rechtliche und tatsächliche Gründe über 18 Monaten nicht durchgeführt werden konnte und damit ausgesetzt ist
      • Die Person darf dieses nicht durch das Machen falscher Angaben, das Täuschen seiner Identität oder das Blockieren zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse verschulden.
    • Besitzen einer Duldung nach § 60a oder Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Satz 2 AufenthG

Das Wichtigste in Kürze

Wann bekommen Ausländer Kinderzuschlag?

Ausländer können einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben, wenn sie bereits Kindergeld erhalten und ein Mindesteinkommen vorweisen können. EU-Staatsbürger benötigen dafür neben einer Tätigkeit als Arbeitsnehmer oder Selbstständiger eine Freizügigkeitsberechtigung. Nicht-EU-Bürger brauchen entweder einen unbefristeten Aufenthaltstitel oder aber eine Aufenthaltserlaubnis, um den Anspruch auf Kinderzuschlag geltend zu machen.

Wie Ausländer Kinderzuschlag beantragen?

Ausländer können den Kinderzuschlag, wie deutsche Staatsbürger, bei der zuständigen Familienkasse beantragen.

Zuletzt aktualisiert: 15.12.2020

 Titelbild: LeManna /shutterstock.com