Anspruch auf Kinderzuschlag – Wer bekommt KiZ?
Besteht Anspruch auf Kinderzuschlag, erhalten die Eltern für jedes berechtigte Kind im Haushalt bis zu 250 Euro monatlich als finanzielle Unterstützung. Voraussetzung hierfür ist unter anderem Bedürftigkeit – das Einkommen der Eltern alleine reicht nicht aus, um den kompletten Bedarf der Familie zu decken.
Inhaltsverzeichnis
Welche Voraussetzungen gelten?
- es besteht Anspruch auf Kindergeld
- Kinder sind ledig und leben im selben Haushalt
- Eltern erzielen ein monatliches Mindesteinkommen von brutto 900 EUR (Paare) / 600 EUR (Alleinerziehende) aus Lohn oder Lohnersatzleistungen, z.B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Summe aus Einkommen, Kindergeld, evtl. Wohngeld und Kinderzuschlag kann den Bedarf der Familie decken
- Anrechenbares Einkommen und Vermögen reduziert den Kinderzuschlag nicht auf null
Kein Anspruch bei Bezug von Sozialleistungen
Ziel des Kindezuschlags ist es, erwerbstätige Familien davor zu schützen, nur aufgrund der Kinder in den Bezug von Bürgergeld zu rutschen. Eltern, die neben dem Bezug von Sozialleitungen (Bürgergeld, Sozialhilfe) kein weiteres Einkommen erzielen, besteht deshalb grundsätzlich kein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Wie hoch ist der Bedarf?
Wie hoch der Bedarf der Familie ist, kann den Leistungssätzen des Bürgergeldes (Hartz IV bis 31.12.2022) entnommen werden. Diese setzen sich zusammen aus den
- Regelbedarfen der Eltern und Kinder nach § 20 SGB II
- möglichen Mehrbedarfen nach § 21 SGB II
- Wohnkosten – Kosten für Unterkunft und Heizung
Regelbedarf
Der Regelbedarf dient zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts, darunter fallen z.B. Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Hausrat, Strom und Teilnahme am kulturellen Leben. Er entspricht dem Bürgergeld Satz nach SGB II und beträgt aktuell
Regelbedarfe | bis 31.12.2022 | aktuell |
---|---|---|
Alleinstehende / Alleinerziehende | 449 EUR | 502 EUR |
Elternpaare (2 x 90% des Regelsatzes) | 808 EUR | 902 EUR |
Volljährige Kinder von 18 bis 25 Jahren | 360 EUR | 402 EUR |
Kinder von 14 bis 17 Jahren | 376 EUR | 420 EUR |
Kinder von 6 bis 13 Jahre | 311 EUR | 348 EUR |
Kinder von 0 bis 5 Jahre | 285 EUR | 318 EUR |
Mehrbedarfe zusätzlich zum Regelbedarf
Zu den Regelleistungen kommen die bereits erwähnten Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 SGB II. Folgende Mehrbedarfe sind zu berücksichtigen:
Mehrbedarf bei Schwangerschaft ab der 13. SSW
Bei schwangeren Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche erhöht sich der maßgebliche Regelbedarf um 17%. Bei einem Elternpaar würden also nicht 902 EUR als Bedarf angesetzt sondern 451 EUR + 451 EUR + 76,67 EUR = 978,67 EUR berücksichtigt. Bei einer alleinstehenden Frau mit Kind 502 EUR + 85,34 EUR + Mehrbedarf für Alleinerziehende (abhängig vom Kindesalter).
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Alleinerziehende Elternteile haben Anspruch auf einen zusätzlichen Mehrbedarf, der sich nach Anzahl und Alter der Kinder zwischen 12% und 60% des Regelbedarfs (502 EUR) beträgt. Die Höhe können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Anzahl und Alter der Kinder | Mehrbedarf | Betrag |
---|---|---|
1 Kind bis 7 Jahre | 36% | 180,72 EUR |
1 Kind über 7 Jahre | 12% | 60,24 EUR |
2 Kinder unter 16 Jahren | 36% | 180,72 EUR |
2 Kinder über 16 Jahren | 24% | 120,48 EUR |
1 Kind über 7 und 1 Kind über 16 Jahre | 24% | 120,48 EUR |
3 Kinder | 36% | 180,72 EUR |
4 Kinder | 48% | 240,96 EUR |
5 Kinder und mehr | 60% | 301,20 EUR |
Mehrbedarf für Warmwasser
Wird Warmwasser dezentral, z.B. mit einem Durchlauferhitzer oder Warmwasser aufbereitet, begründet das einen pauschalen Mehrbedarf.
Berechtigte | Regelbedarf | Satz | Mehrbedarf |
---|---|---|---|
Alleinstehende / Alleinerziehende | 502 EUR | 2,30% | 11,55 EUR |
Elternpaare | 902 EUR | 2,30% | 20,75 EUR |
Volljährige unter 25 Jahren | 402 EUR | 2,30% | 9,25 EUR |
Kinder 15 – 18 Jahre | 420 EUR | 1,40% | 5,88 EUR |
Kinder 7 – 14 Jahre | 348 EUR | 1,20% | 4,18 EUR |
Kinder unter 6 Jahre | 318 EUR | 0,80% | 2,54 EUR |
Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung
Wird aufgrund von (chronischen) Krankheiten eine besondere und damit auch konstenintensivere Ernährung benötigt, so kann der Mehrbedarf hier auch noch einmal 10 – 20% des Regelbedarfs betragen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Ernährungsumstellung medizinisch zwingend notwendig ist. Details hierzu unter https://www.hartziv.org/mehrbedarf-kostenaufwaendige-ernaehrung/
Weitere Mehrbedarfe
- Mehrbedarf bei Behinderung
- Mehrbedarf für unabweisbare, laufende besondere Bedarfe
Details zu den einzelnen Mehrbedarfen unter https://www.hartziv.org/mehrbedarf/
Wohnkosten – Bedarf für Unterkunft und Heizung
Neben dem Regelbedarf und möglichen Mehrbedarfen spielt auch die Miete eine elementare Rolle bei der Ermittlung des Bedarfs, gehören die Wohnkosten doch zu den größten Ausgaben. Allerdings wird nicht die komplette Miete bei der Bedarfsberechnung herangezogen sondern die Wohnkosten anteilig berücksichtigt, abhängig von der Anzahl der berechtigten Haushaltsmitglieder:
Alleinerziehende mit | Wohnanteil des Elternteils | Elternpaar mit | Wohnanteil der Eltern |
---|---|---|---|
1 Kind | 77% | 1 Kind | 83% |
2 Kindern | 63% | 2 Kindern | 71% |
3 Kindern | 53% | 3 Kindern | 62% |
4 Kindern | 46% | 4 Kindern | 55% |
5 Kindern | 40% | 5 Kindern | 50% |
Rechenbeispiele zum Bedarf
Beispiel 1: Familie mit zwei Kindern (12 und 15 Jahre alt), 900 EUR monatliche Wohnkosten
Regelbedarf Eltern | 902 EUR |
Regelbedarf Kind 12 Jahre | 348 EUR |
Regelbedarf Kind 15 Jahre | 420 EUR |
Wohnkosten (anteilig 71%) | 639 EUR |
Monatlicher Bedarf | 2.309 EUR |
Für einen Anspruch auf Kinderzuschlag bei dieser Berechnung müssen die Eltern im Monat so viel Einkommen haben, dass sie zusammen mit dem Kindergeld (2 x 250 EUR), dem Kinderzuschlag (2 x 250 EUR) und eventuellem Wohngeld den Bedarf von 2.309 EUR decken können.
Beispiel 2: Alleinerziehende Mutter mit einem Kind (10 Jahre alt), 700 EUR Miete im Monat
Regelbedarf Mutter | 502 EUR |
Mehrbedarf für Alleinerziehende (https://www.hartziv.org/mehrbedarf-alleinerziehende/) | 60 EUR |
Regelbedarf Kind 10 Jahre | 348 EUR |
Wohnkosten (anteilig 77%) | 539 EUR |
Monatlicher Bedarf | 1.449 EUR |
Für die Bewilligung des Kinderzuschlags in diesem Beispiel muss die Mutter im Monat so viel Einkommen erzielen, dass sie zusammen mit Kindergeld (250 EUR), Kinderzuschlag (250 EUR) und eventuellem Wohngeld den Bedarf von 1.449 EUR decken kann.
Berechnung direkt online: Kinderzuschlag Rechner
Wie lange wird Kinderzuschlag gezahlt?
Der Kinderzuschlag wird grundsätzlich für einen Zeitraum von sechs Monaten bewilligt, in der Summe jedoch unbegrenzt, so lange die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind. Nach dem Zeitraum von sechs Monaten werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag erneut geprüft. Liegen diese weiterhin vor, erhalten die Eltern einen Weiterbewilligungsbescheid und die Auszahlung des Kinderzuschlags wird fortgesetzt.
Auch wenn sich innerhalb des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums Änderungen beim Einkommen, Vermögen oder den Wohnkosten ergeben, hat dies keinen Einfluss auf den laufenden Anspruch. Diese Änderungen werden erst bei einem weiteren Antrag auf Kinderzuschlag relevant.
Bürgergeld statt Kinderzuschlag
Werden nicht mehr die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag erfüllt, weil die bisherigen Anspruchsberechtigten im Laufe der Zeit Bürgergeld für die Kinder beziehen, endet auch die Bewilligung des Kinderzuschlags – dies ist der Fall, wenn sich die Einkommensverhältnisse der Eltern so ändern, dass ergänzende Bürgergeld Leistungen beantragt werden müssen. In diesem Fall werden die gesamten Leistungen nicht mehr über den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG sondern über die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) geleistet. Diese schließen den gleichzeitigen Bezug von Kinderzuschlag aus.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
Habe ich Anspruch auf Kinderzuschlag?
Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist der Anspruch auf Kindergeld. Zweck des Kinderzuschlags ist es, Eltern davor zu bewahren, nur auf Grund der Kinder in den Bürgergeld Bezug zu rutschen und die Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Aus diesem Grund sind Grundsicherungs- oder Sozialhilfeempfänger von vornherein vom Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen. Eltern können einen Anspruch auf Kinderzuschlag also dann geltend machen, wenn sie ihren Lebensunterhalt über ihr Einkommen zwar für sich allein sichern könnten, dabei aber nicht den Bedarf ihrer Kinder decken würden.
Kinderzuschlag: Wie lange Anspruch?
Der Kinderzuschlag wird jeweils für einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt. Eine Höchstgrenze der Förderung gibt es aber nicht. Eltern können also so lange immer wieder einen Anspruch auf Kinderzuschlag geltend machen, wie sie die Voraussetzungen erfüllen.