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Anspruch auf Kinderzuschlag – Wer bekommt KiZ?

Besteht Anspruch auf Kinderzuschlag, erhalten die Eltern für jedes berechtigte Kind im Haushalt bis zu 250 Euro monatlich als finanzielle Unterstützung. Voraussetzung hierfür ist unter anderem Bedürftigkeit – das Einkommen der Eltern alleine reicht nicht aus, um den kompletten Bedarf der Familie zu decken.

Welche Voraussetzungen gelten?

  • es besteht Anspruch auf Kindergeld
  • Kinder sind ledig und leben im selben Haushalt
  • Eltern erzielen ein monatliches Mindesteinkommen von brutto 900 EUR (Paare) / 600 EUR (Alleinerziehende) aus Lohn oder Lohnersatzleistungen, z.B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Summe aus Einkommen, Kindergeld, evtl. Wohngeld und Kinderzuschlag kann den Bedarf der Familie decken
  • Anrechenbares Einkommen und Vermögen reduziert den Kinderzuschlag nicht auf null

Kein Anspruch bei Bezug von Sozialleistungen

Ziel des Kindezuschlags ist es, erwerbstätige Familien davor zu schützen, nur aufgrund der Kinder in den Bezug von Bürgergeld zu rutschen. Eltern, die neben dem Bezug von Sozialleitungen (Bürgergeld, Sozialhilfe) kein weiteres Einkommen erzielen, besteht deshalb grundsätzlich kein Anspruch auf Kinderzuschlag.

Wie hoch ist der Bedarf?

Wie hoch der Bedarf der Familie ist, kann den Leistungssätzen des Bürgergeldes (Hartz IV bis 31.12.2022) entnommen werden. Diese setzen sich zusammen aus den

  • Regelbedarfen der Eltern und Kinder nach § 20 SGB II
  • möglichen Mehrbedarfen nach § 21 SGB II
  • Wohnkosten – Kosten für Unterkunft und Heizung

Regelbedarf

Der Regelbedarf dient zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts, darunter fallen z.B. Ernährung, Körperpflege, Kleidung, Hausrat, Strom und Teilnahme am kulturellen Leben. Er entspricht dem Bürgergeld Satz nach SGB II und beträgt aktuell

Regelbedarfebis 31.12.2022aktuell
Alleinstehende / Alleinerziehende449 EUR502 EUR
Elternpaare (2 x 90% des Regelsatzes)808 EUR902 EUR
Volljährige Kinder von 18 bis 25 Jahren360 EUR402 EUR
Kinder von 14 bis 17 Jahren376 EUR420 EUR
Kinder von 6 bis 13 Jahre311 EUR348 EUR
Kinder von 0 bis 5 Jahre285 EUR318 EUR

Mehrbedarfe zusätzlich zum Regelbedarf

Zu den Regelleistungen kommen die bereits erwähnten Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 SGB II. Folgende Mehrbedarfe sind zu berücksichtigen:

Mehrbedarf bei Schwangerschaft ab der 13. SSW

Bei schwangeren Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche erhöht sich der maßgebliche Regelbedarf um 17%. Bei einem Elternpaar würden also nicht 902 EUR als Bedarf angesetzt sondern 451 EUR + 451 EUR + 76,67 EUR = 978,67 EUR berücksichtigt. Bei einer alleinstehenden Frau mit Kind 502 EUR + 85,34 EUR + Mehrbedarf für Alleinerziehende (abhängig vom Kindesalter).

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Alleinerziehende Elternteile haben Anspruch auf einen zusätzlichen Mehrbedarf, der sich nach Anzahl und Alter der Kinder zwischen 12% und 60% des Regelbedarfs (502 EUR) beträgt. Die Höhe können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Anzahl und Alter der KinderMehrbedarfBetrag
1 Kind bis 7 Jahre36%180,72 EUR
1 Kind über 7 Jahre12%60,24 EUR
2 Kinder unter 16 Jahren36%180,72 EUR
2 Kinder über 16 Jahren24%120,48 EUR
1 Kind über 7 und 1 Kind über 16 Jahre24%120,48 EUR
3 Kinder36%180,72 EUR
4 Kinder48%240,96 EUR
5 Kinder und mehr60%301,20 EUR
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende darf 60% des Regelbedarfs nicht überschreiten. Der Höchstbetrag für 2023 liegt somit bei 301,20 EUR.

Mehrbedarf für Warmwasser

Wird Warmwasser dezentral, z.B. mit einem Durchlauferhitzer oder Warmwasser aufbereitet, begründet das einen pauschalen Mehrbedarf.

BerechtigteRegelbedarfSatzMehrbedarf
Alleinstehende / Alleinerziehende502 EUR2,30%11,55 EUR
Elternpaare902 EUR2,30%20,75 EUR
Volljährige unter 25 Jahren402 EUR2,30%9,25 EUR
Kinder 15 – 18 Jahre420 EUR1,40%5,88 EUR
Kinder 7 – 14 Jahre348 EUR1,20%4,18 EUR
Kinder unter 6 Jahre318 EUR0,80%2,54 EUR
Details zum Mehrbedarf für Warmwasser

Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung

Wird aufgrund von (chronischen) Krankheiten eine besondere und damit auch konstenintensivere Ernährung benötigt, so kann der Mehrbedarf hier auch noch einmal 10 – 20% des Regelbedarfs betragen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Ernährungsumstellung medizinisch zwingend notwendig ist. Details hierzu unter https://www.hartziv.org/mehrbedarf-kostenaufwaendige-ernaehrung/

Weitere Mehrbedarfe

  • Mehrbedarf bei Behinderung
  • Mehrbedarf für unabweisbare, laufende besondere Bedarfe

Details zu den einzelnen Mehrbedarfen unter https://www.hartziv.org/mehrbedarf/

Wohnkosten – Bedarf für Unterkunft und Heizung

Neben dem Regelbedarf und möglichen Mehrbedarfen spielt auch die Miete eine elementare Rolle bei der Ermittlung des Bedarfs, gehören die Wohnkosten doch zu den größten Ausgaben. Allerdings wird nicht die komplette Miete bei der Bedarfsberechnung herangezogen sondern die Wohnkosten anteilig berücksichtigt, abhängig von der Anzahl der berechtigten Haushaltsmitglieder:

Alleinerziehende mitWohnanteil des ElternteilsElternpaar mitWohnanteil der Eltern
1 Kind77%1 Kind83%
2 Kindern63%2 Kindern71%
3 Kindern53%3 Kindern62%
4 Kindern46%4 Kindern55%
5 Kindern40%5 Kindern50%

Rechenbeispiele zum Bedarf

Beispiel 1: Familie mit zwei Kindern (12 und 15 Jahre alt), 900 EUR monatliche Wohnkosten

Regelbedarf Eltern902 EUR
Regelbedarf Kind 12 Jahre348 EUR
Regelbedarf Kind 15 Jahre420 EUR
Wohnkosten (anteilig 71%)639 EUR
Monatlicher Bedarf2.309 EUR

Für einen Anspruch auf Kinderzuschlag bei dieser Berechnung müssen die Eltern im Monat so viel Einkommen haben, dass sie zusammen mit dem Kindergeld (2 x 250 EUR), dem Kinderzuschlag (2 x 250 EUR) und eventuellem Wohngeld den Bedarf von 2.309 EUR decken können.

Beispiel 2: Alleinerziehende Mutter mit einem Kind (10 Jahre alt), 700 EUR Miete im Monat

Regelbedarf Mutter502 EUR
Mehrbedarf für Alleinerziehende
(https://www.hartziv.org/mehrbedarf-alleinerziehende/)
60 EUR
Regelbedarf Kind 10 Jahre348 EUR
Wohnkosten (anteilig 77%)539 EUR
Monatlicher Bedarf1.449 EUR

Für die Bewilligung des Kinderzuschlags in diesem Beispiel muss die Mutter im Monat so viel Einkommen erzielen, dass sie zusammen mit Kindergeld (250 EUR), Kinderzuschlag (250 EUR) und eventuellem Wohngeld den Bedarf von 1.449 EUR decken kann.

Berechnung direkt online: Kinderzuschlag Rechner

Wie lange wird Kinderzuschlag gezahlt?

Der Kinderzuschlag wird grundsätzlich für einen Zeitraum von sechs Monaten bewilligt, in der Summe jedoch unbegrenzt, so lange die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind. Nach dem Zeitraum von sechs Monaten werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag erneut geprüft. Liegen diese weiterhin vor, erhalten die Eltern einen Weiterbewilligungsbescheid und die Auszahlung des Kinderzuschlags wird fortgesetzt.

Auch wenn sich innerhalb des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums Änderungen beim Einkommen, Vermögen oder den Wohnkosten ergeben, hat dies keinen Einfluss auf den laufenden Anspruch. Diese Änderungen werden erst bei einem weiteren Antrag auf Kinderzuschlag relevant.

Bürgergeld statt Kinderzuschlag

Werden nicht mehr die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag erfüllt, weil die bisherigen Anspruchsberechtigten im Laufe der Zeit Bürgergeld für die Kinder beziehen, endet auch die Bewilligung des Kinderzuschlags – dies ist der Fall, wenn sich die Einkommensverhältnisse der Eltern so ändern, dass ergänzende Bürgergeld Leistungen beantragt werden müssen. In diesem Fall werden die gesamten Leistungen nicht mehr über den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG sondern über die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) geleistet. Diese schließen den gleichzeitigen Bezug von Kinderzuschlag aus.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

Habe ich Anspruch auf Kinderzuschlag?

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist der Anspruch auf Kindergeld. Zweck des Kinderzuschlags ist es, Eltern davor zu bewahren, nur auf Grund der Kinder in den Bürgergeld Bezug zu rutschen und die Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Aus diesem Grund sind Grundsicherungs- oder Sozialhilfeempfänger von vornherein vom Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen. Eltern können einen Anspruch auf Kinderzuschlag also dann geltend machen, wenn sie ihren Lebensunterhalt über ihr Einkommen zwar für sich allein sichern könnten, dabei aber nicht den Bedarf ihrer Kinder decken würden.

Kinderzuschlag: Wie lange Anspruch?

Der Kinderzuschlag wird jeweils für einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt. Eine Höchstgrenze der Förderung gibt es aber nicht. Eltern können also so lange immer wieder einen Anspruch auf Kinderzuschlag geltend machen, wie sie die Voraussetzungen erfüllen.