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Kinderzuschlag Anspruch und Bezugsdauer

Vater, Mutter und Tochter auf dem Sofa mit neugeborenem Baby
Anspruch auf Kinderzuschlag

Grundsätzlich gilt die Faustregel, dass jemand der zum Beispiel Bürgergeld (ehemals Hartz IV) bezieht absolut keinen Anspruch auf Kinderzuschlag hat. Der Grund dafür ist, dass der Kinderzuschlag zusammen mit den Hartz IV Gesetzen – Vorgänger vom ab 2023 eingeführten Bürgergeld – eingeführt wurde und erwerbstätige Familien davor schützen soll, nur aufgrund der Kinder in den Bürgergeld Bezug zu rutschen.

Familien die ihr Einkommen selbst sichern, aber dennoch nicht davon leben können, sollen zusätzlich abgesichert werden. Wer arbeitet soll also davon leben können, vor allem wenn Kinder im Haushalt sind und so das Finanzgefüge zusätzlich belasten.

Rechenbeispiel

Familie mit 2 Kindern im Alter von 11 und 16 Jahren hat einen Bedarf von monatlich 2.422 Euro. Mietkosten belaufen sich auf 800 Euro und die Eltern verfügen über ein monatliches Einkommen von 1.550 zuzüglich Kindergeld (seit 2023) von 2 x 250 Euro = 500 Euro. Zusammen sind das 2.050 Euro, wobei das Kindergeld als Einkommen der Kinder gewertet wird.

Addiert man nun den höchstmöglichen Kinderzuschlag von 500 Euro (bis 2022: 458 Euro) für beide Kinder hinzu, käme man auf 2.550 Euro. Diese Summe würde den Bedarf der Familie decken. Durch die Auszahlung des Kinderzuschlags wird die Hilfebedürftigkeit abgewandt. Ohne Zahlung würde der Bedarf nicht gedeckt und die Familie würde als „Aufstocker“ in Bürgergeld rutschen. Dadurch dass der Bedarf gedeckt ist, kommt ein Bürgergeld Anspruch nicht in Frage.

Läge in dem vormals bezeichneten Beispiel das elterliche Einkommen rund 200 Euro niedriger, würde sogar mit Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden können. Es besteht also kein Anspruch mehr auf Kinderzuschlag, wohl aber auf Bürgergeld.

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Förderungsdauer

Zwar wird der Kinderzuschlag immer nur für einen Zeitraum von sechs Monaten bewilligt, in der Summe aber unbegrenzt, so lange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Früher wurde der Kinderzuschlag für höchstens 36 Monate je Kind gewährt, diese Regelung ist aber mittlerweile überholt, da der Kinderzuschlag der Kinderarmut vorbeugen soll und so mittlerweile unbegrenzt bezogen werden kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Auch wenn sich innerhalb des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums Änderungen beim Einkommen oder den Wohnkosten ergeben, hat dies keinen Einfluss auf die laufenden Zahlungen. Diese Änderungen werden erst bei einem weiteren Antrag auf den Kinderzuschlag relevant.

Nach den sechs Monaten werden die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft. Liegen diese weiterhin vor, erhalten Eltern einen Weiterbewilligungsbescheid und die Zahlungen des Kinderzuschlags fließen weiter.

Kindergeldanspruch ist Voraussetzung

Da die Kernvoraussetzung für den Bezug von Kinderzuschlag der Anspruch auf Kindergeld ist, können Eltern von der Geburt an bis höchstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes den Kinderzuschlag durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit erhalten.

Zu beachten ist allerdings, dass dein Kindergeldanspruch ohne weitere Besonderheiten nur für Minderjährige gilt. Volljährige Kinder müssen sich in einer Ausbildung befinden oder bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet sein, um über den 18. Geburtstag hinaus weiterhin einen Kindergeldanspruch zu haben. Weitere Informationen hierzu finden Sie in einem gesonderten Artikel unter volljährige Kinder.

Behinderte, volljährige Kinder haben unbegrenzten Anspruch auf Kindergeld. In diesem Fall wäre auch die Bezugsdauer des Kinderzuschlags über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus möglich.

Einkommen relevant

Darüber hinaus sind auch die Einkommen der Eltern sowie der Kinder selbst zu berücksichtigen. Auch wenn die Eltern mit ihrem Einkommen die weiteren Voraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllen, kann das Einkommen des Kindes dafür sorgen, dass der Bezugszeitraum vorzeitig endet und der Anspruch auf den Kinderzuschlag aufgehoben wird, da das Kind aufgrund des eigenen Einkommens nicht mehr bedürftig ist. Weitere Informationen unter Kinderzuschlag Einkommen.

Hartz IV statt Kinderzuschlag

Werden nicht mehr die Voraussetzungen für Kinderzuschlag erfüllt, weil die bisherigen Anspruchsberechtigten im Laufe der Zeit Hartz IV Leistungen bzw. Sozialgeld für die Kinder beziehen, endet auch der Bezugszeitraum des Kinderzuschlags – dies ist der Fall, wenn sich die Einkommensverhältnisse der Eltern/ Elternteile so ändern, dass ergänzende Arbeitslosengeld II (Hartz IV ) Leistungen beantragt werden müssen (siehe auch Einkommensgrenzen). In diesem Fall werden die gesamten Leistungen nicht mehr über den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG sondern über die Arbeitslosengeld II Leistungen nach dem SGB II geleistet. Diese schließen den gleichzeitigen Bezug von Kinderzuschlag aus.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

Habe ich Anspruch auf Kinderzuschlag?

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist der Anspruch auf Kindergeld. Zweck des Kinderzuschlags ist es, Eltern davor zu bewahren, nur auf Grund der Kinder in den Hartz IV Bezug zu rutschen und die Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Aus diesem Grund sind Grundsicherungs- oder Sozialhilfeempfänger von vornherein vom Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen. Eltern können einen Anspruch auf Kinderzuschlag also dann geltend machen, wenn sie ihren Lebensunterhalt über ihr Einkommen zwar für sich allein sichern könnten, dabei aber nicht den Bedarf ihrer Kinder decken würden.

Kinderzuschlag: Wie lange Anspruch?

Der Kinderzuschlag wird jeweils für einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt. Eine Höchstgrenze der Förderung gibt es aber nicht. Eltern können also so lange immer wieder einen Anspruch auf Kinderzuschlag geltend machen, wie sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Mehr dazu hier.