Beim Kinderzuschlag (KiZ) handelt es sich um eine zusätzliche Leistung zum Kindergeld, weshalb diese Leistung umgangssprachlich auch als Kindergeldzuschlag bekannt ist und seine gesetzliche Grundlage im § 6a Bundeskindergelgesetz (BKGG) findet. Das Einzige was aber Kindergeld und Kinderzuschlag gemeinsam haben ist, dass beide Leistungen von den Familienkassen verwaltet und ausgezahlt werden – und unbedingt ein Anspruch auf Kindergeld für die Kinder im Haushalt bestehen muss, die beim Antrag auf KiZ berücksichtigt werden.
Ursprünglich wurde der Kinderzuschlag zusammen mit den Hartz IV Gesetzen (Vorgänger vom aktuellen Bürgergeld seit 2023) ins Leben gerufen, um Eltern bzw. Erziehungsberechtigte vor der Situation zu bewahren, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen zu müssen. Dieser Zweck ist dann erfüllt, wenn das eigene Einkommen zusammen mit dem ausgezahlten KiZ sowie evtl. Wohngeld ausreicht, um den gesamten Lebensbedarf der Familie zu decken.
Kinderzuschlag Erhöhung 2023
Zum 01.01.2023 wurde der Kinderzuschlag von bisher 229 Euro auf 250 Euro je Kind angehoben. Bereits im vergangenen Jahr hatte sich die Ampel-Koalition in ihrem Koalitionsvertrag auf eine Kindergrundsicherung geeinigt, die ursprünglich auch in 2023 kommen sollte, sich jedoch nach aktuellen Angaben des Familienministeriums auf 2025 verzögert. Bis diese umgesetzt und eingeführt wird, wurde ab Juli 2022 ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro je Kind beschlossen, der den Kinderzuschlag von 209 Euro auf monatlich 229 Euro erhöhte.
Erleichterter Zugang aufgrund Corona-Pandemie
Bis zum 31.12.2022 gilt ein erleichterter Zugang nach § 6a Abs. 1a BKGG, der als Übergangsregelung aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt wurde. Diese temporäre Regelung ermöglicht auch einen Antrag auf Kinderzuschlag, wenn der errechnete Bedarf mit Einkommen sowie KiZ und Wohngeld lediglich um 100 Euro unterschritten würde. Es ist hier davon auszugehen, dass diese Regelung auch ab 2023 weiter beibehalten wird.
Wie hoch ist der Kinderzuschlag?
Zum 01.01.2023 ist der Höchstbetrag um 21 Euro je Kind gestiegen. Damit können pro Kind maximal 250 Euro Kinderzuschlag ausgezahlt werden (229 Euro bis 31.12.2022).
Die Leistung wird für jedes Kind einzeln berechnet und an die Person ausgezahlt, die auch das Kindergeld erhält. Dabei erfolgt die Auszahlung des KiZ beim Anspruch mehrerer Kinder über einen Gesamtbetrag in einer Summe.
Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?
Kinderzuschlag können Elternpaare oder Alleinerziehende erhalten, wenn im Haushalt ein unverheiratetes Kind lebt, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zudem für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung besteht, die den Bezug des Kindergeldes ausschließt. Die Leistungsgewährung ist also an die Anspruchsvoraussetzungen des Kindergeldes gekoppelt.
Einkommensgrenzen
Um überhaupt einen Anspruch auf den Kinderzuschlag zu haben, muss man für einen Zeitraum von 6 Monaten vor der Antragstellung über ein Mindesteinkommen aus eigenen Einkünften verfügen. Diese können bspw. aus Erwerbseinkommen oder auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld etc. sein.
Die Mindesteinkommensgrenzen liegen bei
- 900 Euro Brutto monatlich für Elternpaare
- 600 Euro Brutto monatlich für Alleinerziehende.
Eine pauschale Höchsteinkommensgrenze gibt es seit 2020 nicht mehr. Stattdessen wird für jede Familie eine individuelle Höchsteinkommensgrenze ermittelt, bei der der Gesamtbedarf der Familie samt der Wohnkosten ins Verhältnis zum Einkommen gesetzt wird. Wobei man hier auch nicht unbedingt von einer Grenze sprechen kann, da es sich lediglich um einen errechnen und dynamischen Betrag handelt, ab dem der Kinderzuschlag nicht mehr in voller Höhe sondern um das anrechenbare Einkommen gekürzt wird – und dies ggfls. auch auf 0,00 Euro,
Kein Anspruch bei ausschließlichen Sozialleistungen
Kinderzuschlag wird nicht gewährt, wenn die Eltern neben dem Kindergeld noch weitere Sozialleistungen, wie beispielsweise Sozialhilfe oder Hartz IV / Arbeitslosengeld II beziehen und sonst über kein eigenes Einkommen verfügen.
(siehe auch Einkommensgrenzen), damit einem Antrag auf Kinderzuschlag entsprochen werden kann. Die Höchsteinkommensgrenzen wurden zum 01.01.2020 abgeschafft, so dass Kinderzuschlag bei einem höheren Einkommen nicht mehr komplett weg fällt. Sollte das Kind bereits eigene Einkünfte haben, werden diese ebenfalls angerechnet.
Vermögen
Liegt das Vermögen von Antragsstellern oberhalb der Freibeträge wird es auf den Kinderzuschlag angerechnet und mindert den Anspruch entsprechend. Als anrechenbares Vermögen gelten grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände, die zur finanziellen Sicherung des Unterhalts genutzt werden können
Die Bundesregierung hat die Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag in der Corona-Krise vorübergehend zunächst bis zum 31.12.2022 erleichtert. Eltern müssen ihr Vermögen im Antrag nicht angeben, sofern es nicht erheblich ist. Nach den neuen Regelungen des Bürgergeldes liegt erhebliches Vermögen vor, ab
- 30.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
- 15.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
vor. Bei einem Elternpaar mit einem Kind würde es sich ab 60.000 Euro um erhebliches Vermögen handeln, welches sodann von der Familienkasse beim Antrag auf den Kinderzuschlag geprüft würde.
Kinderzuschlag Rechner
Mit dem Online-Rechner können Sie ihren Anspruch direkt berechnen und benötigen dazu nur wenige Angaben zum Ihrem Haushalt, Einkommen sowie den Wohnkosten. Hier geht es zum Kinderzuschlag Rechner
Zusätzliche Leistungen für Schule – Bildungspaket
Darüber hinaus erhalten Eltern für jedes Kind, für das im August eines Jahres ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, jeweils (ohne gesonderten Antrag) ab dem 01.01.2023 174,00 Euro zusätzlich (156,00 Euro bis zum 31.12.2022) als Leistungen für die Schule ausgezahlt. Im Februar sind es 58 Euro und im August des Jahres werden weitere 116 Euro ausgezahlt. Hierfür muss das Kind allerdings eine allgemeine oder berufsbildende Schule ohne Ausbildungsvergütung besuchen.
Darüber hinaus werden auch weitere Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (Bildungspaket) gezahlt, bspw. Für Mittagessen in Schule und Kindergarten, Klassenfahrten, Mitgliedsbeiträge für Vereine – alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes im Überblick: Bildungspaket
Zuletzt aktualisiert: 01.01.2023