Beim Kinderzuschlag handelt es sich um eine Sozialleistung, die den Bezug von Arbeitslosengeld II / Hartz IV Leistungen der Eltern verhindern soll, daher ist schon bei Beantragung des Kinderzuschlags ist Achtsamkeit und Vollständigkeit aller Angaben zu gewährleisten. Natürlich müssen auch alle gemachten Angaben im Antrag wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen getätigt und übermittelt worden sein. Die zuständige Familienkasse kann jederzeit verlangen, dass die im Antrag gemachten Angaben mit entsprechenden Dokumenten nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.
Einkommensnachweise relevant
Im Hinblick darauf, dass es beim Kinderzuschlag ein Mindesteinkommen gibt, wird ein besonderes Augenmerk auf die Einkommen der Eltern gelegt. Ist dann der Kinderzuschlag gewährt und wird ausgezahlt, muss jede Änderung der Lebensumstände und vor allem jede Änderungen in Sachen Einkommen und Vermögen umgehend der zuständigen Stelle der Familienkasse mitgeteilt werden. Die Höhe des Einkommens kann über Anspruch oder Ablehnung der Leistungen führen.
Änderungsmitteilung nicht ausreichend
Auch rückwirkend geltende Änderungen sind mitzuteilen. Änderungsmitteilungen an die zuständigen Stellen für Hartz IV / Sozialgeld genügen in diesem Fall nicht.
Hinweis: Ist das Einkommen zu niedrig, muss stattdessen Hartz IV beantragt werden, um den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen – der Anspruch auf Kinderzuschlag erlischt.
Beispiele für meldungspflichtige Änderungen
- Umzug
- Gehaltserhöhung
- Erstbezug von Einkommen durch das Kind
- Änderung der im Haushalt lebenden Personen (evtl. durch Geburt)
- Änderung des Einkommens des Ehepartners
unverzügliche Meldepflicht
Alle diese Angaben sind unverzüglich mitzuteilen und unterliegen natürlich ebenfalls der Pflicht der Vollständigkeit und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Übermittlung. Trifft dies nicht ein, ist die Kinderzuschlag Auszahlung gefährdet.
Tipp: Kinderzuschlag Rechner
Das Wichtigste in Kürze
Welche Änderungen sind beim Kinderzuschlag meldepflichtig?
Als meldepflichtig gelten alle Veränderungen der Lebensumstände der Leistungsempfänger. Dazu gehören insbesondere Änderungen der Einkommenssituation aber auch Adresswechsel und Änderungen der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen müssen der Familienkasse mitgeteilt werden.
Wem müssen Änderungen mitgeteilt werden?
Die Auszahlung des Kinderzuschlags erfolgt über die Familienkasse, daher müssen alle relevanten Änderungen der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.
Kinderzuschlag: Wann Änderungen mitteilen?
Jedwede Änderungen der Lebensumstände muss der zuständigen Familienkasse umgehend mitgeteilt werden.