Beim Kinderzuschlag handelt es sich um eine Sozialleistung, die den Bezug von Bürgergeld Leistungen der Eltern verhindern soll, daher ist schon beim Antrag Achtsamkeit und Vollständigkeit aller Angaben zu gewährleisten. Natürlich müssen auch alle gemachten Angaben im Kinderzuschlag Antrag wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen getätigt und übermittelt worden sein. Die zuständige Familienkasse kann jederzeit verlangen, dass die im Antrag gemachten Angaben mit entsprechenden Dokumenten nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.
Einkommensnachweise relevant
Im Hinblick darauf, dass es beim Kinderzuschlag ein Mindesteinkommen gibt, wird ein besonderes Augenmerk auf das Einkommen der Eltern gelegt. Ist dann der Kinderzuschlag bewilligt und wird ausgezahlt, muss jede Änderung der Lebensumstände und vor allem jede Änderungen in Sachen Einkommen und Vermögen umgehend der zuständigen Stelle der Familienkasse mitgeteilt werden. Die Höhe des Einkommens kann über Anspruch oder Ablehnung des Kinderzuschlag führen.
Alle Auszahlungstermine für Kinderzuschlag im Überblick
Änderungsmitteilung nicht ausreichend
Auch rückwirkend geltende Änderungen sind mitzuteilen. Änderungsmitteilungen an das zuständige Jobcenter für das Bürgergeld genügen in diesem Fall nicht.
Hinweis: Ist das Einkommen zu niedrig, muss stattdessen Bürgergeld beantragt werden, um den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen – der Anspruch auf Kinderzuschlag erlischt.
Beispiele für meldepflichtige Änderungen
- Umzug
- Gehaltserhöhung
- Erstbezug von Einkommen durch das Kind
- Änderung der im Haushalt lebenden Personen (evtl. durch Geburt)
- Änderung des Einkommens des Ehepartners
unverzügliche Meldepflicht
Alle diese Angaben sind unverzüglich mitzuteilen und unterliegen natürlich ebenfalls der Pflicht der Vollständigkeit und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Übermittlung. Trifft dies nicht ein, ist die Kinderzuschlag Auszahlung gefährdet.
Tipp: Kinderzuschlag Rechner
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