Zunächst gibt es beim Kinderzuschlag eine Mindesteinkommensgrenze. Eltern müssen also ein bestimmtes Einkommen und Vermögen vorweisen können, was dazu ausreicht den eigenen Bedarf, nicht aber den Bedarf des Kindes zusätzlich zu decken. Die Regelungen des Bürgergeldes ab 2023 (ehemals Hartz IV bis 2022) zeigen den Bedarf im Einzelfall auf und bilden die so genannte Mindesteinkommensgrenze.
Inhaltsverzeichnis
Mindesteinkommensgrenzen
Die Mindesteinkommensgrenzen sind beim Kinderzuschlag einheitlich geregelt und betragen
- bei Alleinerziehenden 600 Euro
- bei Elternpaaren 900 Euro
Dabei muss die Mindesteinkommensgrenze von den Eltern oder Elternteilen aus eigenem Einkommen bestritten werden, beispielsweise aus Erwerbseinkommen (auch selbstständige Tätigkeit), wobei hier vom Bruttoeinkommen auszugehen ist. Dem Erwerbseinkommen sind auch das
- Arbeitslosengeld I (ALG I)
- Kurzarbeitergeld
- Krankengeld
- Elterngeld
- BAföG
gleichgestellt.
Kein Anspruch bei ausschließlichen Leistungen nach SGB II oder SGB XII
Der Anspruch auf den Kinderzuschlag entfällt, wenn das Einkommen ausschließlich aus Leistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe besteht.
Höchsteinkommensgrenze
Die (feste) Höchsteinkommensgrenzen wurden zum 01. Januar 2020 abgeschafft, wodurch auch Familien mit höherem Einkommen der Zugang zu Kinderzuschlag ermöglicht wird. In der Vergangenheit hatte die Höchsteinkommensgrenze zur Folge, dass bei Überschreiten der Kinderzuschlag vollständig entfallen ist. Mit der Neuregelung wird das übersteigende Einkommen, welches über dem bedarfsdeckenden Betrag liegt, schrittweise auf den Kinderzuschlag angerechnet und mindert diesen anstatt den kompletten Kinderzuschlag zu streichen.
Zudem wird Elterneinkommen nur noch zu 45 Prozent anstatt zu 50 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet.
Bedarf der Familie muss gedeckt werden
Steht fest, dass das Mindesteinkommen erreicht wird (monatlich 600 Euro Alleinerziehende/ 900 Euro Elternpaare), gilt es zu prüfen, ob der Bedarf der gesamten Familie mit dem Einkommen (evtl. zustehendem Wohngeld), dem Kindergeld sowie zusammen mit dem Kinderzuschlag gedeckt werden kann.
Arbeitslosengeld II Leistungssätze als Richtlinie
Wie hoch der Bedarf der Familie ist, kann den Leistungssätzen des Bürgergeldes (ehemals Hartz IV) entnommen werden. Diese setzen sich aus den
- pauschalierten Regelbedarfen der Eltern und Kinder nach § 20 SGB II
- möglichen Mehrbedarfen nach § 21 SGB II
- Kosten für Unterkunft und Heizung
Bedarf | Betrag (ab 01.01.2023) |
---|---|
Alleinerziehendes Elternteil | 502 € |
Elternpaar (2 x 451 €) | 902 € |
Volljährige Kinder zwischen 18 und 25 Jahren | 402 € |
Kinder 14 bis 17 Jahre | 420 € |
RL für Kinder von 6 bis 13 Jahren | 348 € |
Kinder 0 bis 5 Jahren | 318 € |
Zu den Regelleistungen kommen die bereits erwähnten Leistungen für Mehrbedarfe. Ein Mehrbedarf entsteht zum Beispiel bei einer Schwangerschaft, bei Behinderung oder auch bei einer gesundheitlich bedingten und somit kostenaufwändigeren Verpflegung. Auch hier gibt es pauschalisierte Sätze. Mehr zu diesem Thema können Sie unter http://www.hartziv.org/mehrbedarf.html nachlesen.
Nutzen Sie den Kinderzuschlag Rechner zur Ermittlung des Anspruchs
Prozentualer Wohnanteil der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
Neben der Unterhaltskosten, die im oberen Absatz erläutert wurden, sind auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu berechnen. Berechnet werden die tatsächlichen Kosten, wobei die Wohnkosten angemessen sein müssen. Der elterliche Bedarf wird dann entsprechend berechnet und entspricht einem anteiligen Wert der Wohnkosten. Grundlage für die anteilige Berechnung in 2023 und 2024 ist der 14. Bericht zum Existenzminimum der Bundesregierung (14. Existenzminimumbericht) aus November 2022 (hier nachzulesen) und daraus ergeben sich folgende Anteile:
Alleinerziehende Elternteile mit | Wohnanteil des Elternteils in % | Elternpaare mit | Wohnanteil der Eltern in % |
---|---|---|---|
1 Kind | 77 | 1 Kind | 83 |
2 Kindern | 63 | 2 Kindern | 71 |
3 Kindern | 53 | 3 Kindern | 62 |
4 Kindern | 46 | 4 Kindern | 55 |
5 Kindern | 40 | 5 Kindern | 50 |
Rechenbeispiel für den Anspruch auf Kinderzuschlag
Grundlage für den folgenden Rechengang ist die Situation eines
- Elternpaar (monatliches Bruttoeinkommen 2.200 €)
- zwei Kinder (16 und 11 Jahre)
- Wohnkosten 900 Euro monatlich
Grundbedarfsermittlung für den Kinderzuschlag:
Kindergelderechtigter Elternteil | 451 € |
Ehegatte | 451 € |
Kinder, 16 Jahre | 420 € |
Kinder, 11 Jahre | 348 € |
Wohnkosten | 900 € |
Gesamtbedarf der Familie | 2.570 € |
Mietkosten werden mit 71 Prozent veranschlagt, so dass bei einer angenommenen Miete von 900 Euro anteilsmäßig 639 Euro auf die Eltern entfallen. Insgesamt ergibt sich ein Gesamtbedarf der Eltern von 1.541 Euro. Hinzu rechnet man den möglichen Kinderzuschlag, 2 x 250 Euro = 500 Euro. In diesem Fall also insgesamt 1.941 Euro monatlich. Die Eltern der beiden Kinder wären also nur berechtigt, Kinderzuschlag zu erhalten, wenn ihr Einkommen mindestens 900 Euro beträgt (Mindesteinkommensgrenze), aber 1.941 Euro (Höchsteinkommensgrenze) nicht übersteigt. Ist das Einkommen höher, besteht kein Anspruch auf den maximalen Kinderzuschlagssatz.
Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, können Sie ganz einfach mit dem Kinderzuschlags-Lotsen des Familienministeriums prüfen.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
Wie viel darf man verdienen um Kinderzuschlag zu bekommen?
Die Mindesteinkommensgrenze für den Kinderzuschlag liegt bei 600 Euro für Alleinerziehende und 900 Euro für verheiratete Eltern. Eine feste Höchsteinkommensgrenze gibt es nicht mehr, so dass auch Familien mit höheren Einkommen noch vom Kinderzuschlag profitieren können.
Können Bürgergeld Empfänger Kinderzuschlag bekommen?
Empfänger von Bürgergeld oder Sozialhilfe haben keinen Anspruch auf Kinderzuschlag. Dieser ist Eltern vorbehalten, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt über ihr Einkommen sichern können, nicht jedoch den ihrer Kinder und so ohne Kinderzuschlag in die Hilfebedürftigkeit rutschen würden.