
Mit dem Einkommen steht und fällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist es zu niedrig, wird der Zuschlag zum Kindergeld gar nicht erst bewilligt. Übersteigen die Einkünfte die Einkommensgrenze, sorgt die Anrechnung dafür, dass der Kinderzuschlag gekürzt wird. Nachfolgend gehen wir auf die Einkommensgrenze sowie die Anrechnung von Einkommen ein.
Inhaltsverzeichnis
Mindesteinkommen
Um überhaupt einen Anspruch auf Kinderzuschlag zu haben, müssen Eltern ein Mindesteinkommen vorweisen. Bei Elternpaaren sind es mindestens 900 Euro brutto im Monat, bei Alleinerziehenden 600 Euro im Monat. Darüber hinaus muss das Einkommen aber auch so hoch sein, dass es mit Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld den Bedarf der Familie deckt. Mehr zu den Anspruchsvoraussetzungen, Mindesteinkommen und Bestimmung des Bedarfs unter: Wer bekommt Kinderzuschlag?
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Anrechnung von Elterneinkommen
Sind die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllt, werden bis zu 297 Euro je Kind und Monat ergänzend zum Kindergeld gezahlt. „Bis zu“ deshalb, da es nun zu prüfen gilt, ob und in welcher Höhe das Einkommen angerechnet wird und möglicherweise die Auszahlung kürzt. Angerechnet werden sowohl mögliches Einkommen des Kindes als auch das Einkommen der Eltern. Das Elterneinkommen kürzt den Kinderzuschlag aber erst dann, wenn es den Elternbedarf übersteigt.
Bedarf der Eltern ermitteln
Beispiel für ein Elternpaar mit zwei Kindern (11 und 16 Jahre alt), 900 Euro Warmmiete. Da es hier nur um den Bedarf speziell für die Eltern geht, werden die Bedarfe der Kinder nicht herangezogen. Die Wohnkosten werden anteilig berücksichtigt, in diesem Fall mit 71%, da die Warmmiete von 900 Euro für die ganze Familie gilt und wir hier ausschließlich den Bedarf der Eltern bestimmen möchten. Es ergibt sich folgende Berechnung:
Regelbedarf Eltern | 1.012 € |
Miete anteilig | 639 € |
Elternbedarf | 1.651 € |
In diesem Beispiel wird erst der Teil des Einkommens auf den Kinderzuschlag angerechnet, der den Elternbedarf von 1.651 Euro übersteigt. Der ermittelte Elternbedarf stellt somit die individuelle Einkommensgrenze für die Anrechnung dar.
Alle Auszahlungstermine für Kinderzuschlag im Überblick
Einkommen der Eltern berechnen
Der Vater arbeitet Vollzeit und bekommt 2.750 Euro brutto / 2.166 Euro netto. Die Mutter arbeitet in Teilzeit und verdient 1.350 Euro brutto / 943 Euro netto. Zuerst wird für beide Elternteile der Erwerbstätigenfreibetrag nach SGB II ermittelt. So setzt sich der Freibetrag zusammen, der ausgehend vom Bruttogehalt berechnet wird:
100 Euro | Grundfreibetrag | |
max. 84 Euro | 20% | auf Einkommen zwischen 100 und 520 Euro |
max. 144 Euro | 30% | auf Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro |
max. 50 Euro | 10% | auf Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro bzw. 1.500 Euro (bis 1.500 Euro bei minderjährigem Kind im Haushalt) |
378 Euro | maximaler Freibetrag |
Dieser Freibetrag wird vom Nettoeinkommen der Eltern abgezogen und am Schluss steht das zu berücksichtigende Einkommen. So sieht die Berechnung aus:
Vater | Mutter | |
---|---|---|
Nettogehalt | 2.166 Euro | 943 Euro |
– Freibetrag | 378 Euro | 363 Euro |
= zu berücksichtigen | 1.788 Euro | 580 Euro |
Vater und Mutter verfügen zusammen über ein zu berücksichtigendes Einkommen von 2.368 Euro (1.788 + 580 Euro). Zieht man hiervon den oben errechneten Elternbedarf in Höhe von 1.651 Euro ab, übersteigt das Einkommen den Bedarf um 717 Euro (2.368 – 1.651 Euro). Von diesen 717 Euro werden 45% (entspricht 322,65 Euro) vom Gesamtkinderzuschlag für die beiden Kinder abgezogen.
- 594,00 Euro Gesamtkinderzuschlag (2 x 297,00 Euro)
- – 322,65 Euro Elterneinkommen
- = 271,35 Euro Kinderzuschlag
In diesem Beispiel erhalten die Eltern nach der Einkommensanrechnung für beide Kinder zusammen 271,35 Euro Kinderzuschlag. Vorausgesetzt, die Kinder selbst verfügen über kein Einkommen, welches zuvor abgezogen wird. Mehr dazu: Anrechnung des Kindereinkommens
Anteilige Wohnkosten der Eltern
Zu welchem Anteil die Wohnkosten bei der Bedarfsermittlung der Eltern herangezogen werden, hängt von der Zusammensetzung und Größe der Familie / Bedarfsgemeinschaft ab. Siehe nachfolgende Tabelle
Alleinerziehende mit | Wohnanteil des Elternteils | Elternpaar mit | Wohnanteil der Eltern |
---|---|---|---|
1 Kind | 77% | 1 Kind | 83% |
2 Kindern | 63% | 2 Kindern | 71% |
3 Kindern | 53% | 3 Kindern | 62% |
4 Kindern | 46% | 4 Kindern | 55% |
5 Kindern | 40% | 5 Kindern | 50% |