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Kinderzuschlag Einkommen

Maximales Einkommen und Anrechnung bei KiZ

  • 29.12.2023
  • Peter Piekarz

Für den grundsätzlichen Anspruch auf Kinderzuschlag wird ein Mindesteinkommen von 600 EUR für Alleinstehende bzw. 900 EUR für Elternpaare vorausgesetzt, das sind feste Werte. Eine feste Einkommensgrenze hingegen gibt es nicht. Das Höchsteinkommen für den Kinderzuschlag orientiert sich am maßgeblichen Bedarf der Familie. Erst Einkommen oberhalb der errechneten Einkommensgrenze wird angerechnet und reduziert den Höchstsatz von 250 EUR (292 EUR in 2024) je Kind.

Mindesteinkommensgrenze

Für das Mindesteinkommen von 900 EUR für Elternpaare oder 600 EUR bei Alleinstehenden ist das durchschnittliche Bruttoeinkommen der letzten sechs Monate vor Antragstellung maßgeblich.

Einkommensobergrenze bestimmen

Um das Höchsteinkommen für den Kinderzuschlag zu bestimmen, muss zuerst der Bedarf der Familie ermittelt werden. Nachfolgend zwei Beispiele.

Beispiel 1: Familie mit zwei Kindern (12 und 15 Jahre alt), 900 EUR Wohnkosten im Monat

Regelbedarf Eltern902 EUR
Regelbedarf Kind (12 Jahre)348 EUR
Regelbedarf Kind (15 Jahre)420 EUR
Wohnkosten639 EUR
Monatlicher Bedarf2.309 EUR
abzüglich Kindergeld (2 x 250 EUR)– 500 EUR
abzüglich Kinderzuschlag (2 x 250 EUR)-500 EUR
Höchsteinkommen (anrechnungsfrei)1.309 EUR
Einkommen der Familie bis zur Obergrenze von 1.309 EUR bleibt anrechnungsfrei

Beispiel 2: Alleinerziehende Mutter mit einem Kind (10 Jahre alt), 700 EUR monatliche Miete

Regelbedarf Mutter502 EUR
Mehrbedarf für Alleinerziehende60 EUR
Regelbedarf Kind (10 Jahre)348 EUR
Wohnkosten539 EUR
Monatlicher Bedarf1.449 EUR
abzüglich Kindergeld– 250 EUR
abzüglich Kinderzuschlag– 250 EUR
Höchsteinkommen (anrechnungsfrei)949 EUR
Die Einkommensobergrenze der Mutter liegt bei 949 EUR, Einkommen darüber hinaus reduziert den Kinderzuschlag.

Einkommen bei Kinderzuschlag

Grundsätzlich ist beim Kinderzuschlag alles als Einkommen zu berücksichtigen, was als Einnahme oder Geldwert anfällt. Dabei ist die Herkunft der entsprechende Einnahmen nicht ausschlaggebend, gleich ob sie einmalig oder wiederkehrend gezahlt werden, steuerpflichtig sind oder ob sie überhaupt zur Deckung des Lebensunterhalts dienen. Damit aber bestimmte soziale Leistungen bzw. Lohnersatzleistungen nicht zum Nachteil des Antragstellers hinauslaufen, unterscheidet der Gesetzgeber, welche Arten der Einkünfte angerechnet werden und welche von der Anrechnung als Einkommen befreit werden.

Anrechenbare Einkommen beim Kinderzuschlag sind:

  • Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit
  • Einkünfte auf Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
  • Unterhalt
  • Arbeitslosengeld
  • Krankengeld
  • Sozialversicherungsrenten

Nicht anrechenbares Einkommen (aufgrund Zweckbestimmung)

Von den zu berechnenden Bruttoeinkünften werden Steuern und Sozialversicherung, als auch gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge, wie z. B. die Kfz-Haftpflichtversicherung abgezogen. Auch Beiträge zur Riester-Rente sind vom Einkommen abzugsfähig, ebenso wie Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, ein pauschalisierter Freibetrag für Erwerbstätige, Unterhaltszahlungen (soweit bereits festgestellt) und Zahlungen zu einer Ausbildungsförderung, wenn sie ein Kind betreffen.

Einkommen der Kinder

Ein Kind kann durchaus eigenes Einkommen haben und trotzdem ist Anspruch auf Kinderzuschlag gegeben. Anteilig wird das vorhandene Einkommen vom Kinderzuschlag abgezogen. Höchstens sind monatlich 250 Euro (292 Euro ab 2024) möglich und von diesem Satz wird dann das Einkommen auch abgezogen – das gilt für jedes Kind einzeln. Es wird also individuell für jedes Kind berechnet und kein Gesamtpool gebildet. Die so entstehenden, einzeln geminderten, Kinderzuschlagsbeträge ergeben dann nachher in der Addition die Auszahlung.

Beispielberechnung

In einer Familie leben zwei Kinder. Beide Kinder erhalten Kindesunterhalt durch den geschiedenen Vater, sind aber selbst noch nicht erwerbstätig. Folgende Einkommen sind also für die Kinder zu verzeichnen:

Kind 1: Unterhalt 90 Euro
Kind 2: Unterhalt 130 Euro

Bei der individuellen Berechnung wird also bei jedem Kind der höchstmögliche Kinderzuschlag von 250 Euro zugrunde gelegt. Davon wird das Einkommen abgezogen. Bei Kind 1 errechnet sich so also ein Betrag von 160 Euro (250 Euro – 90 Euro), bei Kind 2 ein Betrag von 120 Euro (250 Euro – 130 Euro). Addiert man nun die beiden Sätze des zustehenden Kinderzuschlags, entsteht ein Gesamtkinderzuschlag von monatlich 280 Euro (160 Euro + 120 Euro).

Individualberechnung

Würde beispielsweise ein drittes Kind vorhanden sein, stehen diesem ebenfalls höchstens 250 Euro zu. Befindet sich dieses Kind in Berufsausbildung oder erhält aus anderen Quellen Einkünfte – z.B. 300 Euro monatlich – so würden diese 300 Euro den Kinderzuschlag von 250 Euro um 50 Euro insgesamt übersteigen. Dies hätte aber nur zur Folge, dass aufgrund der Individualberechnung für das dritte Kind der Kinderzuschlag von 250 Euro entfällt, die 50 Euro Überzahlung aber keinen Einfluss auf den Kinderzuschlag Anspruch der übrigen Kinder haben.

Einkommen der Eltern

Nachdem der Gesamtanspruch durch das Einkommen der Kinder relativiert wurde, wird nun auch noch der Kinderzuschlag durch das Einkommen der Eltern gemindert, welches über dem Bedarf der Eltern liegt. Im Sinne der Anrechnungsvorschriften gehören sowohl allein erziehende Mütter und Väter, als auch nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner und eingetragene Lebenspartner und auch in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Paare dazu.

Einkommen aus einer selbstständigen oder nicht-selbstständigen Tätigkeit werden im Laufe der Berechnung gemindert. Für je 10 Euro Erwerbseinkünfte über der oben beschriebenen Mindesteinkommensgrenze mindern diese stufenweise nur um je 7 Euro den eigentlichen Gesamtkinderzuschlag. Einkünfte anderer Art müssen in vollem Umfang berechnet werden.

Hierzu wieder ein Beispiel: Ein Ehepaar lebt in einer gemeinsamen Wohnung mit 3 Kindern, die alle noch minderjährig sind. Monatlich fallen 900 Mietkosten an und der Vater erwirtschaftet ein monatliches (Brutto-) Einkommen von 1.900 Euro. Nach allen gesetzlichen Abzügen ergibt sich ein Nettoeinkommen von 1.300 Euro. Es bestünde ein Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn die Mindesteinkommensgrenze (900 Euro bei Paaren / 600 Euro bei Alleinerziehenden) erreicht wird.

Rechenbeispiel

Der Höchstsatz an Kinderzuschlag beträgt 3 x 250 Euro = 750 Euro

Erneut wird der Grundbedarf ermittelt. Für die beiden Eltern jeweils 451 Euro seit 01.01.2023 (90% der Bürgergeld Regelleistung), also gesamt 902 Euro. Wohnkosten werden mit 62,37 Prozent veranschlagt, so dass bei einer angenommenen Miete von 900 Euro anteilsmäßig 561 Euro auf die Eltern entfallen. Insgesamt ergibt sich ein Gesamtbedarf der Eltern von 1.465 Euro. Addiert man dazu nun also den dreifachen Kinderzuschlag von insgesamt 750 Euro, beträgt die Höchsteinkommensgrenze 2.215 Euro.

Dem gegenüber steht das bereinigte Einkommen des Vaters von 1.300 Euro. Dieses Einkommen liegt über der Mindesteinkommensgrenze und übersteigt nicht die Höchsteinkommensgrenze. Der Bedarf wird unterschritten, weshalb der Kinderzuschlag also für alle Kinder ungekürzt ausgezahlt wird.

Würde das Einkommen der Eltern höher liegen, würde der Kinderzuschlag gekürzt werden müssen. Beim Bruttoeinkommen des Vaters mit 1.900 Euro ändert sich nichts in diesem Beispiel. Jedoch verdient für die nächste Berechnung auch die Mutter 750 Euro (bei Lohnsteuerklasse 5). Die bereinigten Einkommen sind folglich (beispielhaft) 1.300 Euro beim Vater und 251 Euro bei der Mutter, insgesamt also 1.551 Euro bei den Eltern.

Die Höchsteinkommensgrenze von 2.215 Euro wird durch die Einkünfte der Eltern nicht überschritten, jedoch der errechnete Bedarf von 1.465 Euro um 86 Euro. Um jede 10 Euro, die das Elterneinkommen den Bedarf übersteigt, wird der Kinderzuschlag um 5 Euro gemindert. In diesem Fall also 86 / 10 x 5 € = 43 Euro. Der Gesamtkinderzuschlag würde also um 43 Euro gemindert werden und beträgt anstelle von 750 Euro für die drei Kinder nur noch 707 Euro.