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Anrechnung von Einkommen und Vermögen beim Kinderzuschlag

Familie sitzt am Tisch und zählt Geld

Grundsätzlich ist beim Kinderzuschlag alles als Einkommen zu berücksichtigen, was als Einnahme oder Geldwert anfällt. Dabei ist die Herkunft der entsprechende Einnahmen nicht ausschlaggebend, gleich ob sie einmalig oder wiederkehrend gezahlt werden, steuerpflichtig sind oder ob sie überhaupt zur Deckung des Lebensunterhalts dienen. Damit aber bestimmte soziale Leistungen bzw. Lohnersatzleistungen nicht zum Nachteil des Antragstellers hinauslaufen, unterscheidet der Gesetzgeber, welche Arten der Einkünfte angerechnet werden und welche von der Anrechnung als Einkommen befreit werden.

Anrechenbare Einkommen beim Kinderzuschlag sind:

  • Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit
  • Einkünfte auf Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
  • Unterhalt
  • Arbeitslosengeld
  • Krankengeld
  • Sozialversicherungsrenten

Nicht anrechenbares Einkommen (aufgrund seiner Zweckbestimmung):

Von den zu berechnenden Bruttoeinkünften werden Steuern und Sozialversicherung, als auch gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge, wie z. B. die Kfz-Haftpflichtversicherung abgezogen. Auch Beiträge zur Riester-Rente sind vom Einkommen abzugsfähig, ebenso wie Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, ein pauschalisierter Freibetrag für Erwerbstätige, Unterhaltszahlungen (soweit bereits festgestellt) und Zahlungen zu einer Ausbildungsförderung, wenn sie ein Kind betreffen.

Spricht der Gesetzgeber von Vermögen, meint er alle verwertbaren Vermögensgegenstände, die zur finanziellen Sicherung des Unterhalts genutzt werden können.

Anrechenbares Vermögen:

  • bisher nicht vermietetes und/oder ungenutztes Wohneigentum
  • nicht verwendete Grundstücke und Immobilien
  • Wertpapiere (Aktien, Anleihen, etc.)
  • Bausparguthaben
  • Bargeldreserven
  • Sparguthaben (Sparbuch, Festgeld, Tagesgeld, Termingeld, etc.)
  • Girokonto Guthaben

Vereinfachung bei der Besantragung: Die Bundesregierung hat die Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag auch aufgrund der Corona-Krise vorübergehend bis zum 31.12.2022 erleichtert. Eltern müssen ihr Vermögen im Antrag auf den Kinderzuschlag nicht angeben, sofern es nicht erheblich ist. Als erheblich gelten dabei:

  • 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
  • 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

nicht anrechenbares Vermögen:

  • angemessener Hausrat
  • Altersvorsorge
  • angemessene und selbst bewohnte Immobilie (gemäß Vorgabe)

Von dem zu berechnenden Vermögen werden noch Freibeträge abgezogen. 150 Euro je vollendetem Lebensjahr, mindestens aber 3.100 Euro je Elternteil und volljährigem Kind im Haushalt und höchstens

  • 9.750 Euro für Personen, die vor dem 01.01.1958 geboren sind
  • 9.900 Euro für Personen, die nach dem 31.12.1957 und vor dem 01.01.1964 geboren sind
  • 10.050 für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind.

Zusätzlich gibt es einen Grundfreibetrag für jedes Kind im Haushalt von 3.100 Euro und ebenso wirkt sich auch eine staatliche geförderte Altersvorsorge mindernd aus. Zudem werden Freibeträge für Anschaffungen gewährt und zwar für jedes Elternteil und für jedes Kind.

Einkommen und Vermögen der Kinder

Ein Kind kann durchaus eigenes Einkommen haben und trotzdem ist Anspruch auf Kinderzuschlag gegeben. Anteilig wird das vorhandene Vermögen vom Kinderzuschlag abgezogen. Höchstens sind monatlich 209 Euro möglich und von diesem Satz wird dann das Einkommen auch abgezogen – das gilt für jedes Kind einzeln. Es wird also individuell für jedes Kind berechnet und kein Gesamtpool gebildet. Die so entstehenden, einzeln geminderten, Kinderzuschlagsbeträge ergeben dann nachher in der Addition den Gesamtkinderzuschlagsbetrag.

Beispielberechnung

In einer Familie leben insgesamt zwei Kinder. Die beiden Kinder erhalten Kindesunterhalt durch den geschiedenen Vater, sind aber selbst noch nicht erwerbstätig. Folgende Einkommen sind also für die Kinder zu verzeichnen:

Kind 1: Unterhalt 90 Euro
Kind 2: Unterhalt 130 Euro

Bei der individuellen Berechnung wird also bei jedem Kind der höchstmögliche Kinderzuschlag von 209 Euro (229 Euro ab Juli 2022) zugrunde gelegt. Davon wird das Vermögen/ Einkommen abgezogen. Bei Kind 1 errechnet sich so also ein Betrag von 119 Euro (209 Euro – 90 Euro), bei Kind 2 ein Betrag von 79 Euro (209 Euro – 130 Euro). Addiert man nun die beiden Sätze des zustehenden Kinderzuschlags, entsteht ein Gesamtkinderzuschlag von monatlich 198 Euro (119 Euro + 79 Euro).

Individualberechnung

Würde beispielsweise ein drittes Kind vorhanden sein, stehen diesem ebenfalls höchstens 209 Euro zu. Befindet sich dieses Kind in Berufsausbildung oder erhält aus anderen Quellen Einkünfte – z.B. 250 Euro monatlich – so würden diese 250 Euro den Kinderzuschlag von 209 Euro um 41 Euro insgesamt übersteigen. Dies hätte aber nur zur Folge, dass aufgrund der Individualberechnung für das dritte Kind der Kinderzuschlag von 209 entfällt, die 41 Euro Überzahlung aber keinen Einfluss auf den Kinderzuschlag Anspruch der übrigen Kinder haben.

Einkommen und Vermögen der Eltern

Nachdem der Gesamtanspruch durch das Vermögen der Kinder relativiert wurde, wird nun auch noch der Kinderzuschlag durch das Einkommen/ Vermögen der Eltern vermindert, welches über dem Bedarf der Eltern liegt. Im Sinne der Anrechnungsvorschriften gehören sowohl allein erziehende Mütter und Väter, als auch nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner und eingetragene Lebenspartner und auch in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Paare dazu.

Einkommen aus einer selbstständigen oder nicht-selbstständigen Tätigkeit werden im Laufe der Berechnung gemindert. Für je 10 Euro Erwerbseinkünfte über der oben beschriebenen Mindesteinkommensgrenze mindern diese stufenweise nur um je 7 Euro den eigentlichen Gesamtkinderzuschlag. Einkünfte und Vermögen anderer Art müssen in vollem Umfang berechnet werden.

Hierzu wieder ein Beispiel: Ein Ehepaar lebt in einer gemeinsamen Wohnung mit 3 Kindern, die alle noch minderjährig sind. Monatlich fallen 900 Mietkosten an und der Vater erwirtschaftet ein monatliches (Brutto-) Einkommen von 1.900 Euro. Nach allen gesetzlichen Abzügen ergibt sich ein Nettoeinkommen von 1.300 Euro. Es bestünde ein Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn die Mindesteinkommensgrenze (900 Euro bei Paaren/ 600 Euro bei Alleinerziehenden) erreicht wird.

Rechenbeispiel

Der Höchstsatz an Kinderzuschlag beträgt 3 x 209 Euro = 627 Euro

Erneut wird der Grundbedarf ermittelt. Für die beiden Eltern jeweils 404 Euro ab 01.01.2022 (90% der Hartz IV Regelleistung), also gesamt 808 Euro. Mietkosten werden mit 62,37 Prozent veranschlagt, so dass bei einer angenommenen Miete von 900 Euro anteilsmäßig 561 Euro auf die Eltern entfallen. Insgesamt ergibt sich ein Gesamtbedarf der Eltern von 1.369 Euro. Addiert man dazu nun also den dreifachen Kinderzuschlag von insgesamt 627 Euro, beträgt die Höchsteinkommensgrenze 1.996 Euro.

Dem gegenüber steht das bereinigte Einkommen des Vaters von 1.300 Euro. Dieses Einkommen liegt über der Mindesteinkommensgrenze und übersteigt nicht die Höchsteinkommensgrenze. Der Bedarf wird unterschritten, weshalb der Kinderzuschlag also für alle Kinder ungekürzt ausgezahlt wird.

Würde das Einkommen der Eltern höher liegen, würde der Kinderzuschlag gemindert werden müssen. Beim Bruttoeinkommen des Vaters mit 1.900 Euro ändert sich nichts in diesem Beispiel. Jedoch verdient für die nächste Berechnung auch die Mutter 750 Euro (bei Lohnsteuerklasse 5). Die bereinigten Einkommen sind folglich (beispielhaft) 1.300 Euro beim Vater und 251 Euro bei der Mutter, insgesamt also 1.551 Euro bei den Eltern.

Die Höchsteinkommensgrenze von 1.996 Euro wird durch die Einkünfte der Eltern nicht überschritten, jedoch der errechnete Bedarf von 1.369 Euro, um 182 Euro. Um jede 10 Euro, die das Elterneinkommen den Bedarf übersteigt, wird der Kinderzuschlag um 5 Euro gemindert. In diesem Fall also 182/ 10 x 5 € = 94 Euro. Der Gesamtkinderzuschlag würde also um 94 Euro gemindert werden und beträgt anstelle von 627 Euro für die drei Kinder nur noch 533 Euro.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

Was wird alles beim Kinderzuschlag angerechnet?

Beim Kinderzuschlag wird alles als Einkommen berücksichtigt, was als Einnahme oder Geldwert anfällt. Dazu zählen:
– Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit
– Einkünfte auf Kapitalvermögen
– Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
– Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
– Unterhalt
– Arbeitslosengeld
– Krankengeld
– Sozialversicherungsrenten
Einige Lohnersatz- und Sozialleistungen werden von der Anrechnung als Einkommen befreit, um eine nachteilige Berechnung des Kinderzuschlags zuungunsten des Antragsstellers zu vermeiden. Mehr dazu hier.

Wird Vermögen auf Kinderzuschlag angerechnet?

Das anrechenbare Vermögen wird anteilig vom Kinderzuschlag abgezogen. Als anrechenbares Vermögen beim Kinderzuschlag gelten grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände, die zur finanziellen Sicherung des Unterhalts genutzt werden können. Dazu zählen:
– bisher nicht vermietetes und/oder ungenutztes Wohneigentum
– nicht verwendete Grundstücke und Immobilien
– Wertpapiere (Aktien, Anleihen, etc.)
– Bausparguthaben
– Bargeldreserven
– Sparguthaben (Sparbuch, Festgeld, Tagesgeld, Termingeld, etc.)
– Girokonto Guthaben
Vom anrechenbaren Vermögen werden im Anschluss noch die geltenden Freibeträge abgezogen. Mehr dazu hier.