Kinderzuschlag Einkommensgrenzen
Mindesteinkommen und Höchsteinkommen beim KiZ
Mit dem Einkommen steht und fällt der Kinderzuschlag. Ist es zu niedrig, wird der Zuschuss zum Kindergeld gar nicht erst bewilligt. Ist es zu hoch, sorgt die Anrechnung dafür, dass der Anspruch gemindert wird. Relevant sind somit sowohl eine Mindesteinkommensgrenze als auch eine Höchsteinkommensgrenze. Nachfolgend gehen wir auf die Einkommensgrenzen in Zusammenhang mit dem Kinderzuschlag ein.
- Für den Anspruch auf Kinderzuschlag müssen Elternpaare 900 Euro und Alleinerziehende 600 Euro monatliches Mindesteinkommen vorweisen
- Zusätzlich muss das Einkommen der Eltern zusammen mit Kindergeld, Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld den Gesamtbedarf der Familie decken können
- Einkommen, welches über dem Bedarf liegt, wird anteilig angerechnet
Mindesteinkommen
Grundsätzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag ist, dass die Eltern über eigenes Einkommen verfügen. Elternpaare müssen ein Mindesteinkommen von 900 Euro im Monat vorweisen, für Alleinerziehende liegt die Mindesteinkommensgrenze bei 600 Euro im Monat. Eine geringfügige Beschäftigung im Minijob allein deckt das Mindesteinkommen also nicht.
Maßgeblich ist das durchschnittliche Bruttoeinkommen der letzten sechs Monate vor Antragstellung (§ 6a Absatz 8 BKGG). Besteht das Einkommen ausschließlich aus Sozialleistungen, etwa Bürgergeld, entfällt der Anspruch auf den Kinderzuschlag.
Relevant ist Erwerbseinkommen, sowohl aus nichtselbständiger als auch selbständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte und Einkommen aus Vermietung. Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld oder das BAföG zählen auch zum Elterneinkommen, ebenso wie Zahlungen von Unterhalt. Kindergeld und Wohngeld werden bei der Berechnung des Einkommens hingegen nicht berücksichtigt.
- Nutzen Sie den Kinderzuschlag Rechner zur Ermittlung des Anspruchs
Einkommen muss Familienbedarf decken
Das Mindesteinkommen von 900 Euro / 600 Euro ist der erste Grenzwert beim Einkommen für den Kinderzuschlag. Darüber hinaus muss das errechnete Nettoeinkommen aber auch so hoch sein, dass es zusammen mit dem Kindergeld, möglichen Wohngeld und dem Kinderzuschlag den gesamten Bedarf der Familie deckt.
Deckt das Einkommen nicht den ganzen Bedarf, muss die Familie Bürgergeld beantragen, da das Einkommen auch mit dem Kinderzuschlag nicht für den Lebensunterhalt reicht.
Entscheidend für die Höhe des Bedarfs ist die Größe der Familie und das Alter der Kinder. Für jedes Haushaltsmitglied der Bedarfsgemeinschaft wird der Regelbedarf zugrunde gelegt. Die Summe aus den einzelnen Regelbedarfen für Eltern und Kinder, möglichen Mehrbedarfen sowie den Wohnkosten ergeben den monatlich zu deckenden Gesamtbedarf der Familie.
Tabelle mit den aktuellen Regelbedarfen
Bedarf für | 2024 |
---|---|
Alleinerziehende | 563 € |
Elternpaar | 1.012 € |
Volljährige Kinder zwischen 18 und 25 Jahren | 451 € |
Kinder 14 bis 17 Jahre | 471 € |
Kinder 6 bis 13 Jahren | 390 € |
Kinder 0 bis 5 Jahren | 357 € |
Zu den Regelleistungen kommen mögliche Leistungen für Mehrbedarfe (§ 30 SGB XII). Ein Mehrbedarf besteht zum Beispiel bei Alleinerziehenden, einer Schwangerschaft, bei Behinderung oder auch bei einer gesundheitlich bedingten und somit kostenaufwändigeren Ernährung. Auch hier gibt es Pauschalen. Mehr zu diesem Thema können Sie unter Bürgergeld Mehrbedarf auf www.buergergeld.org nachlesen.
Beispiele zur Bedarfsermittlung
- Eltern mit zwei Kindern (11 und 16 Jahre alt), 900 Euro Warmmiete im Monat
Regelsatz Eltern | 1.012 € |
Regelsatz Kind 16J | 471 € |
Regelsatz Kind 11J | 390 € |
Miete | 900 € |
Gesamtbedarf mtl. | 2.773 € |
abzgl. Kindergeld (2x) | – 500 € |
abzgl. Kinderzuschlag (2x) | – 584 € |
Mindesteinkommen mtl. inkl. Wohngeld | 1.689 € |
- Alleinerziehende Mutter mit einem Kind (8 Jahre), 570 Euro Warmmiete im Monat
Regelsatz Mutter | 563 € |
Mehrbedarf Alleinerziehend | 68 € |
Regelsatz Kind 8J | 390 € |
Miete | 570 € |
Gesamtbedarf mtl. | 1.591 € |
abzgl. Kindergeld | – 250 € |
abzgl. Kinderzuschlag | – 292 € |
Mindesteinkommen mtl. inkl. Wohngeld | 1.049 € |
Keine feste Höchsteinkommensgrenze
Eine pauschale Höchsteinkommensgrenze gibt es beim Kinderzuschlag nicht mehr, vielmehr gilt der Gesamtbedarf der Familie als Höchsteinkommen. Allerdings wird der Kinderzuschlag nicht gleich gestrichen, wenn diese Einkommensgrenze überschritten wird – das Einkommen, welches den bedarfsdeckenden Betrag überschreitet, wird anteilig auf den Kinderzuschlag angerechnet und mindert diesen schrittweise.
Prozentualer Wohnanteil der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
Neben der Unterhaltskosten, die im oberen Absatz erläutert wurden, sind auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu berechnen. Berechnet werden die tatsächlichen Kosten, wobei die Wohnkosten angemessen sein müssen. Der elterliche Bedarf wird dann entsprechend berechnet und entspricht einem anteiligen Wert der Wohnkosten. Grundlage für die anteilige Berechnung in 2023 und 2024 ist der 14. Bericht zum Existenzminimum der Bundesregierung (14. Existenzminimumbericht) aus November 2022 (hier nachzulesen) und daraus ergeben sich folgende Anteile:
Alleinerziehende Elternteile mit | Wohnanteil des Elternteils in % | Elternpaare mit | Wohnanteil der Eltern in % |
---|---|---|---|
1 Kind | 77 | 1 Kind | 83 |
2 Kindern | 63 | 2 Kindern | 71 |
3 Kindern | 53 | 3 Kindern | 62 |
4 Kindern | 46 | 4 Kindern | 55 |
5 Kindern | 40 | 5 Kindern | 50 |
Rechenbeispiel für den Anspruch auf Kinderzuschlag
Grundlage für den folgenden Rechengang ist die Situation eines
- Elternpaar (monatliches Bruttoeinkommen 2.200 €)
- zwei Kinder (16 und 11 Jahre)
- Wohnkosten 900 Euro monatlich
Grundbedarfsermittlung für den Kinderzuschlag:
Kindergelderechtigter Elternteil | 451 € |
Ehegatte | 451 € |
Kinder, 16 Jahre | 420 € |
Kinder, 11 Jahre | 348 € |
Wohnkosten | 900 € |
Gesamtbedarf der Familie | 2.570 € |
Mietkosten werden mit 71 Prozent veranschlagt, so dass bei einer angenommenen Miete von 900 Euro anteilsmäßig 639 Euro auf die Eltern entfallen. Insgesamt ergibt sich ein Gesamtbedarf der Eltern von 1.541 Euro. Hinzu rechnet man den möglichen Kinderzuschlag, 2 x 250 Euro = 500 Euro. In diesem Fall also insgesamt 1.941 Euro monatlich. Die Eltern der beiden Kinder wären also nur berechtigt, Kinderzuschlag zu erhalten, wenn ihr Einkommen mindestens 900 Euro beträgt (Mindesteinkommensgrenze), aber 1.941 Euro (Höchsteinkommensgrenze) nicht übersteigt. Ist das Einkommen höher, besteht kein Anspruch auf den maximalen Kinderzuschlagssatz.
Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, können Sie ganz einfach mit dem Kinderzuschlags-Lotsen des Familienministeriums prüfen.