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Notfall Kinderzuschlag in der Corona-Krise (Notfall-KiZ)

Familie am Küchentisch

Wichtig: Die Regelungen zum Notfallkinderzuschlag sind zum 30.09.2020 ausgelaufen. Die nachfolgenden Informationen gelten somit nicht für aktuelle Bewilligungszeiträume.

Die Bundesregierung hat in der Corona Zeit den Zugang zum Kinderzuschlag für Eltern deutlich erleichtert. Unter dem Namen Notfall-KiZ wurden daher ein paar Änderungen im Rahmen vorgenommen, die sich für Anträge ab dem 01.04.2020 bis zum 30.09.2020 vom bisherigen Kinderzuschlag abgrenzen. An der Höhe der Leistungen selbst hat sich dagegen nichts geändert, diese bleibt weiterhin bei 185 Euro pro Kind.

Dieser Schritt ist wichtig geworden, weil viele Familien aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche Einbußen beim Einkommen hinnehmen müssen – dies zeigen auch die Antragszahlen. Bereits in den ersten acht Tagen konnten die Ämter über 80.000 eingegangene Anträge auf den Notfall-KiZ verzeichnen, wie Familienministerin Franziska Giffey (SPD) erklärte.

Aufgrund von Schließungen der Schulen und Kindergärten müssen Eltern teilweise zu Hause bleiben. Aber auch ganze Gewerbezweige (z.B. Gastronomie) sind derzeit lahmgelegt und Menschen müssen von einem Tag auf den anderen ohne oder nur mit vermindertem Einkommen, bspw. durch Kurzarbeitergeld, zurecht kommen.

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Überprüfungsantrag stellen bei Anträgen vor dem 01.04.2020

Um Betroffene nicht zu benachteiligen deren Antrag vor dem 01.04.2020 gestellt wurde, können Bedürftige, deren Einkommen sich seit der bisherigen Leistungsbewilligung verändert hat, in den Monaten April und Mai 2020 einen Überprüfungsantrag stellen. Somit wird dann – ohne Rücksicht auf den bisherigen Bewilligungszeitraum – der Notfall-KiZ neu anhand der aktuellen Einkommensverhältnisse berechnet.

Berechnungszeitraum des Einkommens reduziert

Um den Antragsprozess zu beschleunigen und auch Leistungen schneller auszuzahlen, wurde der Berechnungszeitraum des Einkommens der Eltern auf nur einen Monat reduziert – im Normalfall sind es die letzten sechs Monate vor Beantragung des Kinderzuschlags. Für das Einkommen der Kinder bleibt es weiterhin bei den sechs Monaten. Um den Anspruch auf Kinderzuschlag zu begründen, müssen Eltern also nur den Gehaltsnachweis des letzten Monats vorlegen. Wird also im April 2020 der Kinderzuschlag beantragt, reichen die Einkommensnachweise (bspw. Gehaltsabrechnung) vom März 2020.

Erhebliches Vermögen wird nicht berücksichtigt

Ebenso wird für o.g. Zeitraum befristet auf die Berücksichtigung des Vermögens verzichtet. Erhebliches Vermögen liegt vor, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens (selbstbewohntes, angemessenes Wohneigentum zählt nicht dazu!) für das erste Haushaltsmitglied 60.000 Euro nicht übersteigt. Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich dieser Betrag um 30.000 Euro, so dass beispielsweise ein Elternpaar mit zwei Kindern von einer Anrechnung des Vermögens bis 150.000 Euro nicht betroffen ist.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Erfüllen die Eltern die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag, so haben sie auch gleichzeitig Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe und sind von den Kitagebühren befreit. Mehr lesen unter: Bildungspaket

Weiterbewilligung erfolgt automatisch

Für Bezieher des Kinderzuschlags, deren sechsmonatiger Bewilligungszeitraum zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.09.2020 endet, erfolgt ohne Prüfung eine Weiterbewilligung automatisch von Amts wegen um weitere sechs Monate. Es bedarf keines weiteren Weiterbewilligungsantrages. Diese Regelung gilt jedoch nur für die Bestandsfälle, die bisher den höchstmöglichen Kinderzuschlag von 185 Euro je Kind erhalten haben.

Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag

Die generellen Anspruchsvoraussetzungen auf den Kinderzuschlag haben sich durch die Notfallregelung nicht geändert und sind hier nachzulesen: Kinderzuschlag Anspruch.

Grundsätzlich gilt:

  • Kinder unter 25 Jahren müssen im Haushalt der Eltern/ eines Elternteils leben
  • für die Kinder muss Anspruch auf Kindergeld bestehen
  • die Kinder sind ledig
  • das Mindesteinkommen beträgt bei Paaren 900 Euro brutto, bei Alleinerziehenden 600 Euro

Mit Kinderzuschlag den Familienbedarf decken

Grundvoraussetzung für den Bezug des Kinderzuschlags bzw. des Notfall-KiZ ist, dass Eltern zusammen mit dem Kinderzuschlag und ggfls. Wohngeld den Bedarf der Familie decken können. Dieser Bedarf ist gedeckt, wenn die Regelbedarfe (wie sie auch bei Arbeitslosengeld II/ Hartz IV gewährt werden) zusammen mit den möglichen Mehrbedarfen wie z.B. Schwangerschaft, sowie den Kosten der Unterkunft gedeckt sind.

Regelbedarfe

Bedarf fürHöhe
Alleinerziehende432 €
Elternpaare (jeweils 389 €)778 €
Kinder unter 25 Jahren345 €
Kinder 14 bis unter 18 Jahre328 €
Kinder von 6 bis unter 14 Jahre308 €
Kinder 0 bis 5 Jahre250 €
Quelle: https://www.buergergeld.org/regelsatz/

Beispielrechnung

Ein Elternpaar mit einer 12-jährigen Tochter wohnt in einer drei-Zimmer-Wohnung in Berlin. Die Miete beträgt 790 Euro.

778 € + 308 € + 790 € = 1.876 € Gesamtbedarf monatlich

Nur wenn das Nettoeinkommen der Eltern, zusammen mit Kindergeld (204 €), möglichem Wohngeld und dem Kinderzuschlag (185 €) den Gesamtbedarf von 1.876 € deckt, besteht Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Kann der monatliche Bedarf hingegen nicht gedeckt werden, entfällt der Anspruch auf den Kinderzuschlag und die Familie müsste Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV) beantragen.

Arbeitslosengeld II/ Hartz IV statt Kinderzuschlag

Grundsätzlich kann bei Hartz IV Bezug kein zusätzlicher Kinderzuschlag beantragt werden, da eben der Kinderzuschlag als Schutzmaßnahme vor Hartz IV dient. Sollte sich das Einkommen so dramatisch verändern, dass selbst mit dem Kinderzuschlag der Familienbedarf nicht gedeckt werden kann, kann man auch ausnahmsweise beim Notfall-KiZ zusätzlich Hartz IV erhalten.

Weitere Sozialleistungen und Kurzarbeitergeld / Arbeitslosengeld

Gerade in der Corona-Krise hört man nahezu täglich vom Kurzarbeitergeld. Dabei handelt es sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, wie auch das Arbeitslosengeld I. Hierzu sei gesagt, dass bei Bezug von Arbeitslosengeld I und Kurzarbeitergeld Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht.

Darüber hinaus kann der Kinderzuschlag bei Bezug von Sozialleistungen wie Wohngeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss und auch Krankengeld beantragt werden.

Kinderzuschlag-Lotse der Arbeitsagentur

Interessierte können unter KiZ-Lotse der Familienkassen der Arbeitsagentur ihren Anspruch auf den Kinderzuschlag prüfen und die Leistungen direkt online beantragen.

Antrag als PDF Vordruck zum Download

Alternativ kann auch das im April 2020 erschienene Antragsformular auf den Notfall-Kinderzuschlag genutzt werden, welches Sie unter

herunterladen können.

Zuletzt aktualisiert: 10.12.2020